AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der KUSTAN GmbH & Co. KG
Stand: 01.05.2009
- Allgemeines / Ausschließliche Geltung
- Unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlichrechtlichen Sondervermögen.
- Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.
- In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und uns zur Ausführung der Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.
- Vertragsschluss / mehrere Besteller
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Sie haben maximal dreißig Tage Gültigkeit. Verträge kommen allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung zustande.
- Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.
- Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Kunde daraus Rechte herleiten könnte. Angaben über unsere Produkte (technische Daten, Maße u.a.) sind nur ungefähr und annähernd, sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.
- An allen Mustern, Zeichnungen, Kalkulationen sowie anderen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Sie dürfen ohne Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
- Mehrere Besteller haften als Gesamtschuldner. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Jeder Besteller ist berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen für und gegen alle abzugeben und entgegenzunehmen.
- Zahlungsbedingungen
- Es gelten die bei Abschluss des Vertrages vereinbarten, insbesondere in der Auftragsbestätigung angegebenen, Preise. Ist ein Preis nicht ausdrücklich bestimmt, gilt der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am Sitz unserer Gesellschaft übliche Preis. Für die Berechnung des Preises ist der von uns ermittelte Aufwand (Gewichte, Mengen, Zeitaufwand etc.) maßgebend, wenn der Besteller nicht unverzüglich nach dessen Bekanntgabe widerspricht. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
- Mangels besonderer Vereinbarung gelten die Preise ab Werk. Nicht enthalten sind notwendige Verpackungs-, Transport-, Reise- und Rollgeldkosten sowie die Kosten einer Transportversicherung, bei Auslandslieferungen können weitere länderspezifische Abgaben hinzukommen. Nicht enthalten ist darüber hinaus die Montage der von uns gelieferten Waren. Diese ist gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Nicht zum Montageumfang gehören Hoch- und Tiefbauarbeiten, die Herstellung und Montage von Bühnen, Treppen, Geländern und Konsolen, der Anschluss bzw. die Verlegung von Wasser- und anderen Betriebsmittelleitungen, Heranführung der Elektrizitätsversorgung, Anschluss der elektrischen Bauteile sowie die Beistellung von Rüst- und Hebezeugen. Der Besteller hat Hilfskräfte für Verlade- und Transportarbeiten kostenlos in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen.
- Für Rechnungsbeträge bis zu 125,00 Euro netto wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 25,00 Euro netto erhoben.
- Unser Auftrag umfasst – soweit erforderlich – Werkstattzeichnungen und Fertigungsunterlagen, Anlagenzeichnungen, Verfahrensschemata, Fundamentpläne, Dokumentationen sowie Betriebs- und Wartungsanleitungen. Soweit unsere Leistungen einem Genehmigungsverfahren unterliegen, sind behördliche Auflagen vor Auftragsvergabe schriftlich mitzuteilen. Bei Bedarf unterstützen wir den Besteller bei Genehmigungsverfahren. Dies ist gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
- Falls zwischen Vertragsschluss und Lieferung die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf unseren Produkten liegende Kosten steigen, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen. Auf Verlangen werden wir dem Besteller die Gründe für die Preisanpassung nachweisen.
- Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Käufer zulässig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck im ordnungsgemäßen Geschäftsgang eingelöst wird.
- Wenn der Käufer fällige Rechnungen nicht zahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet, sich nach Vertragsschluss die Vermögensverhältnisse des Bestellers verschlechtern oder wir nach Vertragsschluss Auskünfte über den Besteller erhalten, welche die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld des Käufers fällig zu stellen und unter Abänderung der getroffenen Vereinbarung Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller unserer Forderungen zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Wechsel zu Protest geht, ein Scheck nicht eingelöst wird oder der Besteller seine Zahlung einstellt. Bei erfolgtem Rücktritt aufgrund von Zahlungsverzug haben wir Anspruch auf 10 % der Brutto-Auftragssumme als Schadensersatz, soweit der Besteller uns keinen geringeren Schaden nachweist. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
- Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Lieferung / Gefahrübergang
- Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die kaufmännischen und technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie etwa Beibringung erforderlicher behördlicher Genehmigungen oder Anzahlung, ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
- Unsere Lieferzeit ist eingehalten, wenn unser Produkt bis zum Ablauf dieser Zeit am Werk oder Lager zur Abholung bereitgestellt und dies dem Kunden mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend, das gilt nicht bei berechtigter Abnahmeverweigerung.
- Können wir nicht pünktlich leisten, informieren wir den Kunden umgehend. Wir geraten erst nach Ablauf einer vom Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist in Verzug.
- Haben wir die Verzögerung infolge höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände, wie beispielsweise bei Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Verzögerungen unserer Lieferanten, Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen oder behördlichen Eingriffen nicht zu vertreten, verlängert sich die Leistungszeit angemessen, soweit wir dadurch unverschuldet an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Leistungspflichten gehindert sind. Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl wir als auch der Kunde berechtigt, hinsichtlich des von der Lieferstörung betroffenen Teils (bzw. bei Interessewegfall ganz) vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
- Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne des BGB oder des HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn des Bestellers und nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden.
- Ebenso haften wir dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn des Bestellers und nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden.
- Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn des Bestellers und nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Unsere Haftung ist der Höhe nach auf 500.000,00 Euro pro Schadenfall begrenzt, wenn nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
- Haben wir die Verzögerung zu vertreten, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Entsteht dem Kunden durch die Verzögerung ein Schaden, ist er berechtigt, eine pauschale Entschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 Prozent, insgesamt aber höchstens 5 Prozent des Werts desjenigen Teils der Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
- Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
- Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
- Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
- Verladung und Versand erfolgen –soweit nichts anderes vereinbart wurde- unversichert auf Gefahr des Käufers. Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen, dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des Käufers.
- Leihbehälter und -verpackungen sind innerhalb von 60 Tagen frachtfrei vom Besteller zurückzusenden, Verlust oder Beschädigung gehen zulasten des Bestellers, wenn diese von ihm zu vertreten sind und solange die Leihbehälter und -verpackungen nicht an uns zurückgelangt sind. Leihbehälter und -verpackungen dürfen nicht für andere Zwecke oder für die Aufnahme anderer Produkte benutzt werden. Sie sind ausschließlich für den Transport unserer gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden. Im Übrigen hat der Käufer für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
- Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
- Die Gefahr eines zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Waren geht nach deren Bereitstellung zur Abholung mit der Mitteilung der Bereitstellung bei dem Kunden auf diesen über. Das gilt auch dann, wenn wir weitere Leistungen, wie insbesondere Versandkosten oder Anlieferung, übernehmen, es sei denn, die Lieferung erfolgt durch unsere eigenen Fahrzeuge oder Transportmittel. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr bei Abnahme über.
- Verzögern sich oder unterbleiben der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald wir ihm Versand- oder Abnahmebereitschaft angezeigt haben.
- Gewährleistung
- Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde hat das Produkt unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Er hat erforderlichenfalls durch Stichproben zu prüfen, ob die Lieferungen/Leistungen mangelfrei und für die vorgesehene Verwendung geeignet sind. Erkennbare Mängel sind uns innerhalb einer Woche nach Eingang des Produkts oder – wenn sich der Mangel erst später zeigt – innerhalb einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Für die Entgegennahme von Mängelanzeigen ist ausschließlich unsere Auftragsabteilung zuständig. Geschieht dies nicht, gilt das Produkt als genehmigt und der Besteller verliert seine Mängelrechte, es sei denn, der Mangel ist von uns arglistig verschwiegen worden. Gleiches gilt, wenn wir keine Gelegenheit erhalten, gerügte Mängel zu prüfen oder wenn der Besteller ohne unsere Einwilligung Änderungen an den Lieferungen oder Leistungen vornimmt, es sei denn, die gerügten Mängel beruhen nicht auf den Änderungen.
- Bei berechtigten Mängelrügen sind wir, unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren, andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Nur in dringenden Fällen, etwa zur Wahrung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, darf der Kunde den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die ausgetauschten Teile muss der Kunde in jedem Fall an uns herausgeben. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.
- Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, ist der Kunde berechtigt, die Gegenleistung zu mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten, dieses Rücktrittsrecht besteht nicht bei Bauleistungen. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
- Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer oder nach Abnahme, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen, in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Unsere Pflichten aus Nr. 5 und Nr. 7 dieses Abschnittes bleiben hiervon unberührt. Ausgenommen hiervon sind Bauwerke einschließlich der zugehörigen Planungs- und Überwachungsleistungen sowie Baumaterialien, sofern sie eingebaut werden, für diese Leistungen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist, sofern nicht die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961 – Ausgabe Oktober 2006 (VOB/B) insgesamt einbezogen sind.
- Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Käufers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Käufer die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Käufer ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Käufers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Käufer vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte.
- Die Verpflichtungen aus Nr. 5 sind ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben oder Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und wenn er selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat.
- Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind, und nicht für sonstige Vermögensschäden des Kunden.
- Haftung
- Unsere Haftung erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit unserer Produkte. Unsere Haftung ist ausgeschlossen:
- wenn unsere Produkte vom Kunden oder Dritten nicht sachgerecht gelagert, eingebaut, in Betrieb genommen oder genutzt werden,
- bei natürlichem Verschleiß,
- bei nicht ordnungsgemäßer Wartung,
- bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel,
- bei Schäden, die durch Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, die von uns nicht ausdrücklich genehmigt wurden,
- bei Produkten, die von uns gebraucht verkauft wurden.
- Wir haften unabhängig von den Haftungsbeschränkungen dieses Abschnittes nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden, haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn des Bestellers und nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden.
- In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
- Wir haften auch für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn des Bestellers und nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden.
- Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung, hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Abschnitt IV Nr. 5 bis Nr. 9 dieses Vertrages. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer oder nach Abnahme. Dies gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.
- Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug mit mehr als 10 % des Rechnungsbetrages, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, wir erklären dies schriftlich. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
- Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Hierdurch tritt der Kunde schon jetzt sämtliche Ansprüche gegen die Versicherung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
- Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.
- Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir uns einig, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt, die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer für uns. Der Käufer tritt uns auch diejenigen Forderungen bis zur Höhe des Wertes unserer Waren zur Sicherung unserer Forderungen mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab, die durch die Verbindung unserer Waren mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen einschließlich etwaiger Nebenrechte wie Sicherungshypotheken.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
- Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten. Dabei sind abgetretene Forderungen mit dem Nennwert, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren mit dem Verkaufspreis und übereignete Sachen mit dem Marktpreis zu bewerten.
- Sämtliche Forderungen sowie Eigentumsvorbehaltsrechte gemäß diesen Bedingungen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (etwa einem Scheck-Wechsel-Verfahren) bestehen, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind.
- Alle notwendigen Kosten der Geltendmachung von Sicherungsrechten gegenüber Schuldnern, Mitberechtigten und Dritten trägt der Besteller.
- Erfüllungsort / Gerichtsstand / Rechtswahl / Datenschutz
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
- Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
- Wir speichern Daten unserer Besteller im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz.
- Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, nichtig oder anfechtbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bedingungen davon unberührt. Die übrigen Regelungen sind in diesem Fall so auszulegen oder zu ergänzen, dass der beabsichtigte vertragliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird.